Satzung

 

Gewerbeverein Neuenburg am Rhein e.V.

 

§ 1

 

Name und Sitz

 

Der Verein führt den Namen:

 

Gewerbeverein Neuenburg am Rhein e.V.

 

und hat seinen Sitz in Neuenburg am Rhein.

 

Er soll im Vereinsregister beim Amtsgericht Müllheim eingetragen werden. Der Verein ist parteipolitisch und konfessionell unabhängig.

 

§ 2

 

Zweck und Aufgaben

 

Der Verein erstrebt den Zusammenschluss aller Gewerbetreibenden (Industrie, Handel, Handwerk, sonstiges Gewerbe, sowie freiberuflich Tätigen des Ortes) zur Wahrnehmung und Durchsetzung der Interessen des selbständigen Mittelstandes auf örtlicher Ebene.

 

Der Verein soll dazu

 

a)      mit der Gemeindeverwaltung Kontakt halten, um die Anliegen des Handels, Gewerbes und der freien Berufe zu kommunalen Fragen rechtzeitig vortragen und vertreten zu können.

 

b)      die Mitglieder über Fragen der Gemeindeverwaltung stets aufklären

 

c)      durch Werbeaktionen den Konsumenten auf das örtliche Angebot aufmerksam machen.

 

d)     durch Vortragsveranstaltungen den Mitgliedern eine berufliche und allgemeine Weiterbildung ermöglichen.

 

e)      durch geselliges Beisammensein den Gemeinschaftsgeist pflegen.


 

§ 3

 

Geschäftsjahr

 

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

 

§ 4

 

Mitgliedschaft

 

1.      Die Mitgliedschaft des Vereins können erwerben:

 

a)      Handeltreibende

b)      Handwerker

c)      Gewerbetreibende einschließlich Klein- und Mittelindustrie Firmenmitgliedschaft ist möglich

d)     Freiberuflich Schaffende

e)      Führungskräfte in Betrieben, die dem selbständigen Mittelstand verbunden sind.

 

2.      Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand.

Wird der Antrag abgelehnt, kann der Antragsteller innerhalb von einem Monat, beim Vorstand, Antrag auf Entscheid bei der nächsten Mitgliederversammlung stellen.

 

3.      Die Mitgliedschaft erlischt

 

a)      durch freiwilligen Austritt ( 3 Monate vor Ende des Geschäftsjahres an den Vorstand);

b)      durch Tod. Bei Betrieben, die weitergeführt werden, kann die Mitgliedschaft auf den Rechtsnachfolger übergehen;

c)      durch Ausschluss, der wegen grober Verletzung der Standes- und Vereinsehre, Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte und Verweigerung der Beitragszahlung nach wiederholter Mahnung vom Vorstand auszusprechen ist. Über den, innerhalb von 14 Tagen mit eingeschriebenem Brief, zugestellten Ausschluss Beschluss kann der Betroffene binnen eines Monates, beim Vorstand, Antrag auf Entscheidung bei der nächsten Mitgliederversammlung stellen.

Die Entscheidung der Mitgliederversammlung ist endgültig. Die Beendigung der Mitgliedschaft berührt nicht die Verpflichtung zur Zahlung der noch ausstehenden Beiträge. Auf das Vereinsvermögen hat das ausgeschiedene Mitglied keinen Rechtsanspruch.

 

4.      auf Beschluss der Mitgliederversammlung können in der Vereinsarbeit verdiente Mitglieder zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Dieser Beschluss erfordert eine 2/3 Mehrheit der Mitgliederversammlung. Das Vorschlagsrecht hat jedes Mitglied. Das gleiche gilt für die Ernennung von Ehrenvorstandsmitglieder und Ehrenvorsitzenden.


 

§ 5

 

Rechte und Pflichten der Mitglieder

 

Die Beschlüsse und Anordnungen der Vereinsorgane, die innerhalb der durch diese Satzung gezogenen Grenzen ergangen sind, werden für alle Mitglieder verbindlich. Die Mitglieder sind verpflichtet, die von der Mitgliederversammlung beschlossenen Beiträge und Umlagen zu entrichten. Die Ehrenmitglieder genießen alle Rechte der ordentlichen Mitglieder, sind aber von der Bezahlung der Beiträge befreit. Bei Abstimmungen innerhalb der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied eine Stimme.

Jedes Mitglied ist in die Organe des Vereins wählbar.

Jedes Mitglied hat im Rahmen der Zweckbestimmung des Vereins in Angelegenheiten von grundsätzlicher oder allgemeiner Bedeutung Anrecht auf Rat und Beistand durch den Vorstand.

 

Das Mitglied soll den Verein in seinen Aufgaben nach Kräften fördern. Es ist verpflichtet, die Beschlüsse des Vereins zu erfüllen und alles zu unterlassen, was den gemeinsamen Interessen und dem Ansehen des Vereins, seiner Mitglieder und seiner Ideen schadet.

 

§ 6

 

Mitgliedsbeiträge

 

Die Kosten des Vereins werden in erster Linie durch die Jahresbeiträge der Mitglieder gedeckt. Die Höhe des Mitgliedsbeitrages wird von der Mitgliederversammlung festgesetzt.

Zu besonderen Zwecken kann auf Beschluss der Mitgliederversammlung eine jeweils in der Höhe festzusetzende, angemessene Umlage erhoben werden.

 

§ 7

 

Organe des Vereins

 

1.      Vorstand

er besteht aus:       1) drei gleichberechtigten Vorsitzenden

                             2) dem Schriftführer

                             3) dem Kassierer

4) und Beisitzern, die paritätisch die Fachbereiche Industrie, Handel, Handwerk und Dienstleistungsgewerbe innerhalb des Vorstandes vertreten sollen.

 

2.      Mitgliederversammlung


 

§ 8

 

Vorstand

 

Dem Vorstand obliegt die Führung der laufenden Vereinsgeschäfte und die Durchführung der Aufgaben, welche die Mitgliederversammlung ihm übertragen. Die drei Vorsitzenden vertreten den Verein im Sinne des § 26 BGB, wobei jeder allein vertretungsberechtigt ist.

Der Vorstand ist an die Beschlüsse der Mitgliederversammlung gebunden.

 

Im einzelnen haben

 

a)      die drei Vorsitzenden, oder mindestens einer von Ihnen, zu Mitgliederversammlungen, Vorstandssitzungen einzuladen und diese zu leiten.

b)      der Schriftführer die Protokolle in den Sitzungen zu führen. Die Korrespondenz ist in Absprache mit den drei Vorsitzenden zu erledigen. Der Schriftführer kann im Auftrag der drei Vorsitzenden zu Mitgliederversammlungen und Vorstandssitzungen einladen.

c)      der Kassierer die Beiträge einzuziehen und die Kassengeschäfte zu führen. Er hat der Mitgliederversammlung jährlich eine Abrechnung vorzulegen. Die Jahresabrechnung ist von zwei, von der Mitgliederversammlung, zu wählende Kassenprüfer, zu prüfen. Die Korrespondenz ist mit den drei Vorsitzenden zu erledigen.

 

Die drei Vorsitzenden und der Kassierer werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Die Vorsitzenden bestellen den Schriftführer und können dessen Aufgabengebiet (siehe §8 b) erweitern. Zur Bewältigung der Vereinsarbeit kann der Vorstand hauptamtliche Mitarbeiter einstellen und entlassen.

Die Kassenprüfer werden auf die Dauer eines Jahres gewählt. Die Kassenprüfer dürfen keine Vorstandsmitglieder sein. Die Wahlen erfolgen offen, jedoch schriftlich und geheim, wenn dies von einem Betroffenen oder 10% der Anwesenden gewünscht wird. Die Mitgliederversammlung bestimmt einen aus drei Mitgliedern bestehenden Wahlausschuss für die Wahl des Vorstandes.

 

Gemeinderäte, die dem Verein angehören und andere sachkundige Personen können beratend zu Mitgliederversammlungen und Vorstandssitzungen zugezogen werden. Die Entscheidung über die Einladung trifft der Vorstand.

 

§ 9

 

Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes

 

Für Vorstandsmitglieder, welche vor Ablauf ihrer Wahlperiode ausscheiden, wählt die Mitgliederversammlung ein Ersatzmitglied mit der Amtsdauer bis zur nächsten Neuwahl.

 

§ 10

 

Beirat

 

Der Vorstand kann einen Beirat berufen, der aus Beisitzern, sachkundigen Dritten, Mitglieder der Gemeindeverwaltung und des Gemeinderates der Stadt Neuenburg bestehen kann. Die Aufgaben des Beirates bestehen in der Beratung und Unterstützung des Vorstandes. Der Beirat tritt auf Einladung des Vorstandes zusammen.


 

§ 11

 

Mitgliederversammlung

 

Die Mitgliederversammlung besteht aus den Mitgliedern des Vereins. Sie ordnet durch Beschlussfassung alle Angelegenheiten des Vereins, die nicht zum Zuständigkeitsbereich der anderen Organe gehören.

 

Zu ihren Obliegenheiten gehören:

 

a)      die Wahl der drei Vorstände und des Kassierers

b)      die Wahl der Kassenprüfer

c)      Festsetzung der Vereinsbeiträge und erforderlichen Umlagen.

d)     die Beschlussfassung über die Verwendung des Vereinsvermögens zu anderen als den Zwecken des Vereins.

e)      die Änderung der Vereinssatzung

f)       Entlastung des Vorstandes

g)      Beschlussfassung über Auflösung und Liquidation des Vereins

 

In jedem Jahr findet mindestens eine ordentliche Mitgliederversammlung statt. Außerdem haben die drei Vorsitzenden bei Vorliegen eines dringenden Bedürfnisses oder auf Beschluss des Vorstandes eine Mitgliederversammlung einzuberufen. Eine Mitgliederversammlung muss einberufen werden wenn mindestens ¼ der Mitglieder einen derartigen Antrag mit Angabe des Zwecks der Versammlung schriftlich an den Vorstand stellen.

 

Satzungsänderungen bedürfen 2/3 Mehrheit der anwesenden Vereinsmitglieder.

 

Die Einberufung der Mitgliederversammlung, unter Angabe der Tagesordnung erfolgt durch  einen der drei Vorsitzenden, mindestens 8 Tage vor Abhaltung der Versammlung, durch Veröffentlichung im örtlichen Amtsblatt.

Sie kann auch schriftlich an jedes Mitglied, unter Angabe der Tagesordnung, erfolgen. Anträge müssen spätestens 3 Tage vor der Versammlung bei einem der drei Vorsitzenden eingereicht werden, wobei über die Behandlung verspätet eingegangener Anträge der Vorstand entscheidet.

 

Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist Protokoll zu führen und vom Schriftführer und einem der drei Vorsitzenden zu unterzeichnen.

 

Bei Vorstandssitzungen ist Protokoll zu führen und vom Schriftführer und einem der drei Vorsitzenden zu unterzeichnen.


 

§ 12

 

Fachgruppen

 

Auf Beschluss der Mitgliederversammlung können Fachgruppen innerhalb des Vereins gebildet werden. Sie können sich im Rahmen dieser Satzung eine eigene Geschäftsordnung geben. Für Maßnahmen der einzelnen Fachgruppen ist jeweils eine gesonderte Kasse zu führen.

 

§ 13

 

Auflösung des Vereins

 

 

Die Auflösung des Vereins ist nur möglich, wenn auf einer ordentlichen oder außerordentlichen Mitgliederversammlung unter Angabe des Tagesordnungspunktes „Auflösung des Vereins“ mindestens 2/3 der Mitglieder anwesend sind und davon 2/3 der Auflösung zustimmen. Die Abstimmung hat geheim zu erfolgen. Sind 2/3 der Mitglieder nicht anwesend, so ist erneut eine ordentliche oder außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen. Hier ist dann für die Auflösung des Vereins eine 2/3 Mehrheit der anwesenden Mitglieder erforderlich.

 

Das Vereinsvermögen wird bei Auflösung bei der Stadt Neuenburg treuhänderisch hinter-

legt und ist bei einer Wieder-Gründung dem neu gegründeten Verein zurückzugeben.

 

 

§ 14

 

Schlussbestimmung

 

Bei Abstimmungen werden nur gültige Stimmen gewertet. Stimmenthaltungen und leere Stimmzettel sind ungültige Stimmen.

 

 

 

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